Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Art.1. Diese Bedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen von Waren, sowie für alle Werkverträge im Namen von EV-QUIP BV, unter Ausschluss anderer Bedingungen und vorbehaltlich anderer, schriftlich festgelegter Vereinbarungen.

Artikel 2. Die Angaben und Angebote von EV-QUIP BV beruhen auf den aktuellen Werten und Löhnen. Im Falle von Änderungen behält sich EV-QUIP BV das Recht vor, die Preise anteilig anzupassen. Die Spezifikationen und Angebote sind für einen Zeitraum von 20 Tagen gültig.

Art.3. Falls der Käufer/Auftraggeber den Auftrag storniert, hat er eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20 % des Auftragswerts zu zahlen, unter Vorbehalt des Rechts von EV-QUIP BV, den tatsächlichen Schaden geltend zu machen, falls dieser die 20 % übersteigt.

Artikel 4. Die Liefertermine werden nur informationshalber angegeben und sind für EV-QUIP BV nicht verbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen den Auftraggeber nicht zu Schadensersatzansprüchen oder zum Rücktritt vom Vertrag.

Artikel 5. Die Freistellungsverpflichtung von EV-QUIP BV in Bezug auf Mängel an den gelieferten Waren geht nicht über die Freistellungsverpflichtung ihrer Lieferanten hinaus. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, die mangelhafte Ware in der Originalverpackung zurückzusenden, andernfalls erlischt die Gewährleistung. Wenn der Käufer/Besteller Änderungen am Produkt oder an der Installation vornimmt oder diese erweitert, erlischt die Garantie vollständig.

Art.6. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers/Bestellers. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers/Bestellers, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Art.7. Wenn der Käufer die Ware nicht zu dem ihm mitgeteilten Termin abholt, behält sich EV-QUIP BV das Recht vor, den Vertrag nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen ohne vorherige Inverzugsetzung als aufgelöst zu betrachten.

Artikel 8. Die Lagerung der Ware in Erwartung der Lieferung/Aufstellung/Abholung erfolgt auf Gefahr des Käufers.

Artikel 9. Wenn EV-QUIP BV aufgrund von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung usw. nicht in der Lage ist, den Vertrag auszuführen, behält sich EV-QUIP BV das Recht vor, den Vertrag zu kündigen, ohne dass eine Entschädigung fällig wird.

Artikel 10. EV-QUIP BV behält sich das Recht vor, den Vertrag von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung im Falle eines Konkurses, einer offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit sowie im Falle einer Änderung der Rechtsstellung des Käufers als aufgelöst zu betrachten.

Art.11. Beanstandungen der Lieferung/Aufstellung sind innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung/Aufstellung und in jedem Fall vor Verwendung oder Weiterverkauf der Ware bei EV-QUIP geltend zu machen.

Art.12. Proteste in Bezug auf Rechnungen von EV-QUIP BV müssen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich unter Angabe von Datum und Nummer der Rechnung erfolgen.

Art.13. Alle Rechnungen von EV-QUIP BV sind in Hamont in bar zu bezahlen, sofern nicht anders vereinbart.

Art.14. Bei Nichtbezahlung der Rechnung innerhalb der gesetzten Frist werden von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung ab dem Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von 10 % des jährlichen Rechnungsbetrags fällig. Eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch 75 €, ist ebenfalls von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung zu zahlen. Kosten im Zusammenhang mit nicht eingelösten Wechseln oder Schecks und sonstige Inkassokosten sind in dieser Pauschalvergütung nicht enthalten und werden dem Käufer/Besteller gesondert in Rechnung gestellt.

Art.15. Bei Nichtbezahlung behält sich EV-QUIP BV das Recht vor, weitere Lieferungen zu stoppen. EV-QUIP BV behält sich außerdem das Recht vor, den Vertrag von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung für den vollständigen oder noch nicht abgeschlossenen Teil als aufgehoben zu betrachten.

Artikel 16. Solange die gelieferte Ware nicht bezahlt ist, bleibt sie im Eigentum von EV-QUIP BV. Das Risiko geht jedoch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf den Käufer über. EV-QUIP BV behält sich das Recht vor, bei nicht vollständiger Bezahlung am Fälligkeitstag, die Ware sofort und ohne vorherige Ankündigung zu revidieren. Das Ausbleiben der vollständigen Zahlung kann von EV-QUIP BV ebenfalls als Grund für die Auflösung des Vertrages geltend gemacht werden. Der Käufer/Auftraggeber ist nicht berechtigt, die gelieferten Waren zu veräußern oder auf irgendeine Weise weiterzuverarbeiten, solange die vollständige Zahlung nicht erfolgt ist, es sei denn mit und im Rahmen der schriftlichen Genehmigung von EV-QUIP BV.

Artikel 17. Die Rechtsbeziehungen zwischen EV-QUIP BV und ihren Vertragspartnern unterliegen den Regeln des belgischen Rechts. Im Streitfall sind nur das Vredegerecht (Friedensrichter) in Neerpelt und die Gerichte in Hasselt zuständig.